Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist deshalb im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankert. Die Erhaltung und Gestaltung einer menschenwürdigen Umwelt macht es erforderlich mit den Umweltschutzgütern Wasser, Boden, Luft, Tiere und Pflanzen bewusst, sorgsam und auf Nachhaltigkeit bedacht umzugehen. Vorgaben und Anforderungen dazu beinhalten die Umweltschutzgesetze, deren Durchführung Aufgabe der Umweltbehörden ist.
Die untere Naturschutzbehörde ist Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Ihre Aufgabe ist es vor allem, die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG) umzusetzen. Im Bereich Artenschutz sind darüber hinaus EG-rechtliche und internationale Bestimmungen anzuwenden. Gegenüber dem Bürger wie auch verwaltungsintern hat die Naturschutzbehörde eine Art Lotsenfunktion in allen fachlichen und rechtlichen Fragen des Naturschutzes.
Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es, die Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen in besiedelten und unbesiedelten Bereichen so zu schützen, dass