Beamtenrechtliche Krankenfürsorge Beihilfe
Leistungsbeschreibung
Die Beihilfe ist eine eigenständige, die Alimentation ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Beteiligung an den Krankheitskosten, die durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch Regelungen im Landesbeamtengesetz und die hierzu erlassene Beihilfenverordnung konkretisiert.
Spezielle Hinweise für Trier
Der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treverhältnisses hat für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihren Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Die Beihilfenverordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in § 66 des Landesbeamtengesetzen (LBG) vom 20.10.2010 vorgesehenen Fällen.
Hiernach richtet sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
- in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
- bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- in Fällen einer Emfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
nach den Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.
Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)
Anträge / Formulare
Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt.
Rechtsbehelf
Beihilfebescheide können mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Gebühren / Kosten
Keine
Benötigte Unterlagen
Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.
Besonderheiten
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen.
Rechtliche Grundlage
- Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG)
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- § 66 Landesbeamtengesetz (LBG)
Bearbeitungszeit
Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Personalamt - PersonaldiensteAm Augustinerhof
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: personalamt@trier.de