Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung bei Namensänderung
Leistungsbeschreibung
Sie besitzen einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und Ihr Name hat sich geändert infolge von Heirat, Scheidung oder sonstigen Gründen (z. B.: Änderung der Passdaten - Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapieres); Dann wird bei Änderungen im Vor- oder Familienname ein neuer eAT ist erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Verfahrensablauf
- Beantragung unter Vorlage eines aktuellen biometrischen Foto erfolgt persönlich bei der jeweiligen Ausländerbehörde
- Gleiches gilt bei einer Neuausstellung (Übertragung) ca. 3 - 4 Wochen
Zur Überbrückung kann dem Betroffenen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis findet ein entsprechender Aufkleber Verwendung.
Gebühren / Kosten
- Gebühr: 67,00 EUR
- Gebühr: 13,00 EUR
für die Fiktionsbescheinigung
Rechtliche Grundlage
- § 45c Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 72 Aufenthaltsverordnung§ (AufenthV)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Ausländerfragen - Allgemeines Ausländerrecht und AsylThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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