Änderungen von Fahrzeugdaten oder Halterdaten mitteilen
Leistungsbeschreibung
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Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung
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Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.
Die Halterdaten sind auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Daher müssen Sie dort z.B. Namensänderungen eintragen lassen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, technische Änderungen am Fahrzeug anzugeben, durch die sich die EG-Fahrzeugklasse, der Hubraum, die Nennleistung, die Kraftstoffart oder die Energiequelle ändern.
Spezielle Hinweise für Trier
- bei Anschriftenänderung muss nur die ZB I geändert werden, nicht die ZB II
Beantragung
- erfolgt persönlich
- oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten
- nach Änderung des Personalausweises
Adressänderung
- auch online möglich unter Online-Portal
Im Falle von technischen Änderungen müssen die erforderlichen Gutachten vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.
Anträge / Formulare
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Schriftform erforderlich: Ja
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Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Spezielle Hinweise für Trier
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigungen liegen im Fachamt vor
- sind auch online abrufbar
Verfahrensablauf
Nach dem Eintritt der Änderung in Ihren Personendaten oder den technischen Angaben zum Fahrzeug geben Sie die zu ändernden Daten mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde an. Dort wird Ihnen gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt.
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen in Straßenverkehr:
- die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab
- ggfs. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Zahlungsart
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Benötigte Unterlagen
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Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein),
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Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief),
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bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
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Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Zusätzlich bei technischen Änderungen:
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gegebenenfalls Gutachten einer/eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes oder einer Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation,
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gegebenenfalls Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers,
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Nachweis über die Hauptuntersuchung,
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bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich eine neue elektronische Versicherungsbestätigung.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
- diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. schriftliche Vollmacht des Bevollmächtigten und beide Personalausweise
- gut lesbare Kopie vom Vollmachtgeber ist ausreichend
- zusätzlicher Hinweis zum Nachweis Hauptuntersuchung:
- ist im Original vorzulegen
bei Firmen
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei ausländischen Mitbürgern
- ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung
bei Namensänderung
- genügt auch die Heiratsurkunde, sofern sich die Namensänderung nicht anhand der Ausweisdokumente nachvollziehen lässt
Besonderheiten
Rechtliche Grundlage
- § 15 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 15 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- sofort
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Zulassungsbescheinigung Teil II ändern (Namensänderung)
- Ist die die Zulassungsbescheinigung Teil II auch zu ändern, wenn sich nur die Adresse innerhalb des Zulassungsbezirkes ändert?
- nein
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-ZulassungenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil
Langer Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg
Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen