Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen
Leistungsbeschreibung
- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
- zuständige Immissionsschutzbehörde kann zur Überwachung der Emissionen kontinuierliche Messungen festlegen
- gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie und Gewerbeanlagen
- Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
- Betreiber kann verpflichtet werden, über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen einen Messbericht zu erstellen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann behördlich festgelegt werden, dass Sie
- die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen haben,
- über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Sie können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der Messungen einen Messbericht zu erstellen und diesen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Behörde zu senden.
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt sind.
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
- Gebühr:
Benötigte Unterlagen
- Vollständiger Messbericht
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid
Besonderheiten
Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)
Rechtliche Grundlage
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 21 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Nr. 5.3.3 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Anlage (zu § 1) Laufende Nummern 1.3.2, 1.3.6 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Im-SchZuVO)
- § 7 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Bearbeitungszeit
Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion NordStresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de