Schülerbeförderung behinderungsbedingte Kostenerstattung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn der Schulweg nicht zumutbar ist, haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der besuchten Schulart auch Art und Grad einer Behinderung zu berücksichtigen. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schulbus ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist.
Bei darüber hinausgehenden behinderungsbedingten Aufwendungen kann im Einzelfall ein individueller Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen.
Der Schulweg ist für die SchülerInnnen nicht zumutbar und / oder aufgrund von Art und Grad der Behinderung ist eine Begleitperson notwendig.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag auf Erstattung der Fahrkosten ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Spezielle Hinweise für Trier
- die Zuständigkeit ist abhängig vom Sitz der Schule, nicht vom Wohnort des Antragstellers
Anträge / Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Verfahrensablauf
Über den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.
Spezielle Hinweise für Trier
- vorrangig ist die Schülerbeförderung über den ÖPNV abzuwickeln
- sollte die Nutzung des ÖPNV für den Schüler möglich sein
- ist ein Antrag auf Fahrkostenübernahme zu stellen und besonders darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt
- dies gilt ebenfalls, wenn die erforderlichen Entfernungsgrenzen unterschritten werden
- sollte die Nutzung des ÖPNV für den Schüler möglich sein
- bei Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs ist kein Antrag erforderlich
- Anmeldung erfolgt durch die Eltern bei Schulanmeldung mit dem Sekretariat
Gebühren / Kosten
Über mögliche Gebühren entscheidet der Träger der Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit.
Spezielle Hinweise für Trier
- die Eltern zahlen keinen Eigenanteil an den Beförderungskosten
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Rechtliche Grundlage
- § 69 Schulgesetz (SchulG)
- § 33 Privatschulgesetz (PrivSchG)
- Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung
- § 112 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Bearbeitungszeit
Der Antrag auf Schülerbeförderung sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - SchulenSichelstr. 8
54290 Trier
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen