Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern Steuerklasse VI bei weiteren Beschäftigungsverhältnis
Leistungsbeschreibung
- Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
- Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
- Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
- Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
- Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
- Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).
Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.
Anträge / Formulare
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Verfahrensablauf
Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
Gebühren / Kosten
Keine
Benötigte Unterlagen
Keine
Rechtliche Grundlage
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Bearbeitungszeit
Keine
Zuständig
Finanzamt TrierHubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de