Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen
Leistungsbeschreibung
- Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
- Bohrarbeiten / Erdaufschlüsse, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen angezeigt werden.
- Bei der speziellen Planung einer Bohrung für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde muss eine Erlaubnis beantragt werden.
- Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, solange die zuständige Behörde diese Erlaubnis nicht erteilt hat.
- Zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- 150,00 - 200,00 Euro
- Erhöhung im Eilfall
- bei Großprojekt oder Sonderfall möglich
- zzgl. evtl. Auslagen von Fachbehörden
Besonderheiten
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.
Rechtliche Grundlage
§49 Abs 1 Satz 2 WHG
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- ca. 1 - 2 Wochen nach Eingang der kompletten Unterlagen
- länger, wenn Fachbehörden zur Stellungnahme aufgefordert werden müssen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - UmweltordnungAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen