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Bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis gem. § 45 Sozialgesetzbuch VIII

Wenn Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmässig in einer Einrichtung betreut werden, benötigt der Träger dieser Einrichtung für deren Betrieb gemäß § 45 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist unter anderem auch eine bauaufsichtliche und brandschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Für die Beantragung der bauaufsichtlichen Prüfung bitten wir folgendes Online-Formular zu verwenden.

Datenschutz - und Sicherheitshinweise:

Hiermit willige ich ein, dass für dieses Antragsformular die Verarbeitung der dargestellten personenbezogenen Daten erforderlich ist. Die Stadt Trier versichert hiermit, dass die Daten ausschließlich für den genannten Zweck verwendet werden. Meine Daten werden nach Erfüllung des Zwecks gelöscht. Ein Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

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