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14.07.2025

Häufige Fragen zum Planverfahren Windenergie

Rot-weiß gestreifte Rotorblätter von drei Windrädern vor einem blauen Himmel
Im Trierer Umland, wie hier bei Trierweiler, sind schon zahlreiche Windkraftanlagen am Netz.

Das Amt für Stadt- und Verkehrsplanung hat auf dieser Seite häufig gestellte Fragen zur Ausweisung von Windenergiegebieten im Flächennutzungsplan und die dazu gehörigen Antworten zusammengestellt.

Ein wichtiger Punkt: Die grundsätzliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen an dafür geeigneten Standorten ist zu unterscheiden von der Baugenehmigung einzelner Anlagen. Dafür gibt es in jedem Einzelfall ein gesondertes Verfahren.

Klima und Energie

Windenergieanlagen spielen eine zentrale Rolle für die Energiewende in Deutschland und sind ein entscheidender Baustein im Kampf gegen den Klimawandel. Die Windkraft ermöglicht eine weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung und trägt maßgeblich dazu bei, fossile Brennstoffe zu ersetzen und CO2-Emmissionen zu reduzieren. Im Hinblick auf die Klimabilanz amortisieren sich Windenergieanlagen energetisch bereits nach wenigen Monaten und haben im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken eine hervorragende Klimabilanz. Ihr weiterer Ausbau ist unverzichtbar, um die Klimaziele der Bundesregierung und die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen.

Als erneuerbare Energiequelle, die unbegrenzt für die Erzeugung von Strom genutzt werden kann, kann die Windkraft außerdem einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten leisten und die Versorgungssicherheit steigern.

Erneuerbare Energien können trotz der schwankenden Verfügbarkeit von Wind- und Sonnenenergie die Grundversorgung mit Strom gewährleisten, wenn verschiedene Energiequellen miteinander kombiniert und Speichertechnologien sowie intelligente Stromnetze eingesetzt werden.

Der ökonomische und regionalwirtschaftliche Nutzen von Windenergieanlagen ist in Deutschland erheblich und vielfältig:

  • Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität durch Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung von Investitionen
  • Stromkostensenkung infolge fehlender Brennstoffkosten und weiterer Vergünstigung durch die Herstellung großer Mengen an Strom und technologische Fortschritte
  • Beitrag zur regionalen Wertschöpfung und Stärkung der lokalen Wirtschaftskreisläufe durch Pachteinnahmen, Gewerbesteuern und Beteiligungsmodelle
  • Folgeinvestitionen und Innovationen auch in anderen Wirtschaftsbereichen
  • Versorgungssicherheit und -unabhängigkeit

Ein modernes Windrad hat heute typischerweise eine installierte Leistung zwischen 3 und 6 Megawatt (MW). Ein modernes Windrad kann also je nach Standort jährlich zwischen etwa 6 und 12 Millionen Kilowattstunden (kWh) Strom liefern. Hiermit können 2000 bis 4000 durchschnittliche Haushalte versorgt werden (Annahme von 2000 bis 3000 kWh Verbrauch pro Jahr).

Damit Windenergieanlagen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden können, ist eine ausreichende Windausbeute, die sog. Windhöffigkeit, entscheidend. Aus diesem Grund wurde bereits in der Planung die Windhöffigkeit als Kriterium für die Standorteignung herangezogen. Dabei wird davon ausgegangen, dass in einer Nabenhöhe von 140 m bei einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von mindestens 6,0 m/s ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Diese Annahme berücksichtigt auch die technische Weiterentwicklung von Windkraftanlagen. Flächen mit einer niedrigeren Windhöffigkeit werden für die Errichtung von Windenergieanlagen als nicht geeignet eingestuft. Grundlage für die Ermittlung der Windhöffigkeit ist der Windatlas des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung aus dem Jahr 2013.

Für Waldgebiete ist zu beachten, dass die tatsächliche Windgeschwindigkeit über diesen niedriger ist, als im Modell des Windatlas angenommen. Bei einer Baumhöhe von 30 m ist eine Abweichung von 0,2 – 0,3 m/s möglich, in komplexen Gebieten sogar bis zu 0,5 m/s. Im Windatlas wird daher eine gutachterliche Bewertung der Windhöffigkeit eines potenziellen Standortes empfohlen. Dies gilt für die Stadt Trier in besonderem Maß, da die die Unsicherheit der Windhöffigkeitsdaten als sehr hoch eingestuft wird.

Auch für die Projektierer, welche die Planung, Durchführung und Steuerung einer Windenergieanlage an einem konkreten Standort übernehmen, ist eine ausreichende Windhöffigkeit und damit ausreichende Erträge maßgeblich für die Entscheidung, ob an einem Standort investiert wird oder nicht.

 

Planung und Genehmigung

Vor dem Hintergrund der Energieverknappung infolge des russischen Angriffskrieges und des dramatisch fortschreitenden Klimawandels hat der Gesetzgeber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein überragendes öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien und der damit verbundenen Reduzierung der CO2-Emissionen postuliert. Nach § 2 EEG dienen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und genießen bei der Schutzgüterabwägung Vorrang, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist.

Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ des Bundes werden für jedes Bundesland Flächenanteile vorgegeben, die innerhalb bestimmter Fristen für die Windenergienutzung bereitgestellt werden müssen. Das Land Rheinland-Pfalz muss bis Ende 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis Ende 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche zur Verfügung stellen. Wenn diese Flächenanteile nicht erreicht werden, dann greift die sogenannte Privilegierung: Dann dürften überall im Außenbereich Windenergieanlagen gebaut werden, sofern dafür eine Genehmigung erteilt würde (sonstige rechtliche Anforderungen wie beispielsweise der Immissions- und Naturschutz müssten weiter erfüllt werden).

Das Land Rheinland-Pfalz hat inzwischen im Landeswindenergie-Gebietegesetz vom März 2024 Teilflächenziele für die einzelnen Planungsregionen festgelegt. Danach müssen in der Region Trier 1,4 Prozent der Fläche bis Ende 2026 als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werden. Für die zweite Stufe hat das Land Rheinland-Pfalz die Frist auf den 31. Dezember 2030 verkürzt. Konkrete Teilflächenziele sind für die zweite Stufe noch nicht festgelegt. Sie sollen differenziert nach der Leistungsfähigkeit der Regionen auf Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse festgelegt werden.

Mit der aktuell laufenden Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans sollen neue Windenergiegebiete in Trier ausgewiesen werden. In rechtlicher Hinsicht bestehen für die Stadt Trier angesichts der Zuordnung der Teilflächenziele auf die Ebene der Regionalplanung keine Verpflichtungen, bestimmte Teilflächenziele zur Vermeidung von planerischen Sanktionen einzuhalten. Die Stadt Trier kann aber durch die Ausweisung von Windenergiegebieten mittelbar Einfluss auf das Erreichen der Teilflächenziele der Region nehmen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die regionale Planungsgemeinschaft der Stadt Trier, das Verfahren der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans „Windenergie“ unbedingt fortzuführen und abzuschließen.

Darüber hinaus dient das Verfahren nicht nur der Erfüllung von Flächenzielen und der Vermeidung planerischer Sanktionen. Die Ziele des Bundes, des Landes und der Stadt Trier hinsichtlich der Förderung der erneuerbaren Energien bleiben angesichts des fortschreitenden Klimawandels und der Abhängigkeit von fossilen Energieimporten aus dem Ausland bestehen.

Spätestens damit besteht auch auf kommunaler Ebene dringender Handlungsbedarf im Umgang mit dem Klimawandel und der Energiewende. Bereits seit 1994 ist die Stadt Trier Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte und seit 2023 im kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz. Um den dringenden Handlungsbedarf zu verdeutlichen, hat die Stadt Trier im August 2019 den Klimanotstand ausgerufen (Drucksache 352/2019). Der Stadtrat erkennt darin an, dass die Klimakrise eine existenzielle Bedrohung ist und deswegen schnell und konsequent gehandelt werden muss. Weitere Zielsetzungen enthält das Klimaschutzkonzept der Stadt Trier (Drucksache 092-1/2022). Hierin wird die baldige bilanzielle Deckung des Strombedarfs vorrangig durch den Ausbau der Windkraft und auch der Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sowie Bestands- und Neubauten angestrebt.

Der Flächennutzungsplan regelt die Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet. In Bezug auf die Windenergie bedeutet dies, dass der Flächennutzungsplan Gebiete ausweist, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig ist.

Der Flächennutzungsplan legt keine konkreten Standorte für die Windenergieanlagen fest. Deshalb sind die Auswirkungen von Bau und Betrieb der Windenergieanlagen auf dieser Planungsebene nicht abschließend zu ermitteln und Maßnahmen zur Vermeidung negativer Beeinträchtigungen nicht abschließend festzulegen. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.

Im ersten Schritt wurde eine stadtweite Standortanalyse zum Ausschluss nicht geeigneter Flächen durchgeführt. Aus der Verschneidung von „harten“ Tabukriterien (gesetzliche Vorgaben, Ziele der Landes- und Regionalplanung) und „weichen“ Tabukriterien (aus Sicht der Stadt aus unterschiedlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen) resultierten potenzielle Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Diese wurden anhand ergänzender Kriterien detailliert auf ihre Standorteignung überprüft. Bei fehlender Eignung für die Windenergie wurden Flächen aufgegeben oder verkleinert. Die so gebildete „Gebietskulisse“ war die Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Anschließend wurden die potenziellen Eignungsflächen anhand von weiteren Untersuchungen vertiefend geprüft:

  • Visuelle Auswirkungen auf das Weltkulturerbe
  • Biotoptypenkartierung
  • Teilfortschreibung Landschaftsplan
  • Sondergutachten zur Umfassung von Herresthal
  • Umweltprüfung/ Umweltbericht

Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurden weitere ungeeignete (Teil-)Flächen nicht weiterverfolgt. Die verbleibenden Windenergiegebiete hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25. Juni 2025 gebilligt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sommer 2025.

Eine Windenergieanlage ist nicht automatisch innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiegebiete zulässig.

Windenergieanlagen sind in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach § 4 Bundesimmissions-Schutzgesetz zu genehmigen, wenn sie eine Gesamthöhe von 50 Meter überschreiten. Hierbei wird geprüft, ob das geplante Vorhaben alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, um den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen. Zu den zentralen Prüfpunkten gehören:

  • Immissionsschutz: schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm, Infraschall oder Schattenwurf
  • Natur- und Artenschutz: Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, insbesondere geschützte Arten und deren Lebensräume, sowie auf den Wasserhaushalt und das Landschaftsbild
  • Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans, Bebauungsplans und der Landesbauordnung
  • Öffentliche Belange und Bürgerinteressen: Dazu gehören die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Nachbarschaft.
  • Technische Sicherheit: Vereinbarkeit mit den technischen Vorschriften
  • Weitere Stellungnahmen: Beteiligung weiterer betroffener Fachbehörden, etwa aus den Bereichen Wasserwirtschaft, Denkmalschutz oder Luftverkehr

Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord.

 

Anlage und Betrieb

Die Dimension eines Windrades wird anhand verschiedener Merkmale beschrieben:

Die Nabenhöhe stellt die Höhe bis zur Mitte des Rotors dar. Sie liegt bei modernen Windrädern meist zwischen ca. 120 und 160 Metern.

Der Rotordurchmesser beschreibt den Durchmesser der Rotorblätter. Dieser kann bei neueren bis zu 160 Meter oder mehr betragen.

Die Gesamthöhe einer Windenergieanlage ergibt sich aus Nabenhöhe plus Rotorradius (die Hälfte des Rotordurchmessers). Typischerweise liegt sie bei etwa 220 bis 250 Metern.

Die genauen Dimensionen können sich je nach Anlagentyp und Standortbedingungen unterscheiden.

Unter den erneuerbaren Energien verfügt die Windenergie insgesamt über einen vergleichsweise moderaten Flächenbedarf. Eine Doppelnutzung der Fläche ist möglich. So kann die Fläche unterhalb der Rotors weiterhin z.B. für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

Eine moderne Windenergieanlage benötigt eine dauerhaft genutzte Fläche von etwa 0,3 bis 0,5 Hektar. Diese Fläche umfasst das Fundament (meist aus Stahl und Beton), Bereiche für die Lagerung von Materialien und gegebenenfalls Stellflächen für Kräne, die für Wartung und Reparaturen benötigt werden. Während der Bauphase wird oft vorübergehend eine größere Fläche für Montage und Lagerung von Bauteilen sowie für Zufahrtswege benötigt.

Windkraftanlagen liefern nicht gleichmäßig Strom. Trotz Stillstandzeiten sind sie wirtschaftlich und leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Stillstände entstehen nicht nur bei Windflaute, sondern auch durch Schutzmaßnahmen: Abschaltungen wegen Schattenwurf, Überschreitung von Schallpegeln, Artenschutz (z.B. Rotmilan oder Fledermausschutz), Eisansatz oder Wartungen. Auch Netzüberlastungen können dazu führen, dass Windräder abgeschaltet werden, meist nur kurzzeitig zur lokalen Netzstabilisierung.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Windenergieanlage brennt, ist sehr gering. Moderne Windenergieanlagen haben technische Überwachungssysteme zur Früherkennung von Brandgefahren und selbsttätige Abschalt- und Löscheinrichtungen.

Im unwahrscheinlichen Fall eines Brandes an einem Windrad besteht aufgrund der Höhe der Anlagen keine Möglichkeit der Löschung. Es bleibt nur, das Windrad kontrolliert abbrennen zu lassen. Im Brandfall sichert die Feuerwehr den Gefahrenbereich großflächig, um herabfallende, brennende Teile und Funkenflug zu kontrollieren. Die Feuerwehr beobachtet, ob Brände am Boden entstehen und bekämpft werden müssen, um ein Übergreifen des Feuers auf die umgebende Landschaft zu verhindern.

Im Winter können Wetterbedingungen herrschen, die zur Bildung einer Eisschicht an den Rotorblättern führen. Um das Risiko durch herabfallendes Eis zu mindern, verfügen moderne Windenergieanlagen über Enteisungssysteme, welche die Rotorblätter vor Vereisung schützen, und Eiserkennungssysteme, die den Betrieb automatisch stoppen, sobald dennoch Eisbildung festgestellt wird. Somit ist ein Eiswurf bei modernen Windrädern ausgeschlossen. Eine Gefahr besteht dennoch durch den Eisabfall von der ruhenden Windenergieanlage, vergleichbar mit der Situation an Strommasten. Das Herabfallen von Eisstücken vom stehenden Rotorblatt beschränkt sich auf das direkte Umfeld unter der Windenergieanlage. Durch das Einhalten von Sicherheitsabständen zu bewohnten Gebieten und Wegen kann das Risiko für Personenschäden minimiert werden.

Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer großen Höhe, ihrer zumeist exponierten Lage und ihrer technischen Komplexität besonders gefährdet durch Blitzeinschläge. Blitzschutzsysteme moderner Anlagen bestehen aus speziellen Fangsystemen und Ableitern in den Boden (ähnlich dem Blitzableiter an Wohnhäusern) und dem Überspannungsschutz.

Das rot leuchtende Signallicht macht Windenergieanlagen für Flugzeuge in der Nacht sichtbar. Inzwischen müssen Windräder mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgerüstet werden. Dabei blinken die Signalleuchten nur dann, wenn tatsächlich ein Flugzeug in der Nähe ist. Alle roten Lichter in einem Windpark blinken synchron um die Störwirkung weiter zu reduzieren.

 

Auswirkungen

Windenergieanlagen bringen aufgrund ihrer Größe, Gestalt und Bewegung erhebliche Veränderungen des Landschaftsbildes mit sich. Die hohen Türme und großen Rotoren sind in der freien Landschaft über weite Strecken sichtbar, dominieren das Blickfeld und erzeugen eine deutliche visuelle Fernwirkung. Häufig werden sie als technische Elemente wahrgenommen, welche die natürliche oder kulturgeprägte Landschaft überlagern, an die Menschen sich gewöhnt haben. Aus dichter bebauten Stadtgebieten sind Windenergieanlagen je nach Topographie, Lage und der Höhe der umgebenden Bebauung weniger oder gar nicht wahrnehmbar.

Die Bewertung des Landschaftsbildes ist stark subjektiv geprägt. Was als schön oder störend empfunden wird, hängt von individuellen und kulturellen Vorstellungen ab. Während die Integration von Windenergieanlagen von manchen als Teil der modernen Kulturlandschaft akzeptiert werden, kritisieren andere sie als Verlust ursprünglicher Schönheit.

Aus rechtlicher Sicht ist das Landschaftsbild einer von vielen Belangen, die in der Abwägung von Bauleitplänen berücksichtigt werden müssen. Der Gesetzgeber hat in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegt, dass ein überragendes öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien besteht und die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei der Schutzgüterabwägung solang Vorrang genießt, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist.

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung muss der Eingriff in das Landschaftsbild kompensiert werden. Dies erfolgt in der Regel durch eine Realkompensation in Kombination mit der Bezahlung eines Ersatzgeldes, welches wiederum für Naturschutzprojekte in diesem Naturraum eingesetzt werden muss.

Kritiker warnen davor, dass Windenergieanlagen durch die Veränderung des Landschaftsbilds die Attraktivität der Stadt Trier mindern und den Tourismus negativ beeinflussen könnten. Die Akzeptanz von Windenergieanlagen unter Touristen hängt vor allem von deren individuellen Überzeugungen ab. In vielen Tourismusregionen, in denen Windenergieanlagen schon länger präsent sind, konnte kein signifikanter Rückgang der Besucherzahlen festgestellt werden. Im direkten Umfeld der Stadt Trier sind bereits Windparks umgesetzt, die auch aus der Stadt sichtbar sind. Bislang sind keine negativen Einflüsse auf die Zahl der Besucher in Trier erkennbar.

Da der Wert einer Immobilie von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, ist es generell schwierig, den Rückgang oder Anstieg des Wertes auf einzelne Auslöser zurückzuführen.

Durch die Berücksichtigung von Abstandsflächen zu Wohngebieten von 900 Metern bei der Planung und die sorgfältige Prüfung aller umweltrelevanten Aspekte durch Gutachter und Behörden im Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden und unverhältnismäßige oder gar schädliche Beeinträchtigungen von Natur und Mensch ausgeschlossen sind. Dies trägt auch zum Erhalt der Immobilienwerte bei.

In der direkten Umgebung der Stadt Trier befinden sich heute schon Windenergieanlagen, die aus verschiedenen Wohnlagen sichtbar sind (z.B. Tarforster Höhe). Diese Wohnlagen sind im stadtweiten Vergleich eher durch höhere Immobilienpreise und hohe Nachfrage gekennzeichnet. Dass die Windenergieanlagen im benachbarten Kreisgebiet negative Auswirkungen auf die Preisentwicklung und die Nachfrage haben, lässt sich nicht erkennen.

Hinsichtlich der Befürchtungen von Grundstückseigentümern bzgl. einer möglichen Wertminderung ihrer Immobilien ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt und Nachbarn z. B. nicht bauen dürfen, damit der eigene Blick auf die freie Landschaft uneingeschränkt erhalten bleibt. Dabei können auch im Einzelfall Wertminderungen eintreten, die gemäß Rechtslage hinzunehmen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht.

Die Geräusche einer Windenergieanlage werden vorwiegend von der Drehbewegung des Rotors erzeugt. Neuere Windenergieanlagen sind besser schallgedämmt und geräuschoptimiert konstruiert.

Auch zur Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Geräuscheinwirkungen sind laut Landesentwicklungsprogramm Schutzabstände zu Siedlungsgebieten von 900 m einzuhalten. Darüber hinaus ist die Genehmigung von Windenergieanlagen an die sehr strengen Anforderungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm) gebunden.

Infraschall sind tieffrequente Geräusche unterhalb des menschlichen Hörbereichs, die sowohl in unserer technischen als auch in der natürlichen Umgebung ständig vorkommen. Er kann bei hohen Schalldruckpegeln als Vibrationen oder Pulsationen wahrgenommen werden und zur Gesundheitsgefahr werden. Windenergieanlagen erzeugen jedoch keinen Infraschall mit derart hohen Pegelwerten. Wissenschaftlich gibt es bislang keine Belege dafür, dass der Infraschall von Windenergieanlagen gesundheitliche Auswirkungen hat.

Als Schattenwurf wird der Schatten durch die sich drehenden Rotorblätter bezeichnet. Dieser Effekt, der auch als Schattenflimmern bezeichnet wird, kann als störend empfunden werden, wenn er sich wiederholt auf ein Haus oder eine andere Stelle richtet.

Vor diesem Hintergrund gelten für den Schattenwurf von Windenergieanlagen in Deutschland streng geregelte Immissionsschutzvorgaben, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen: Die zulässigen Schattenwurfzeiten liegen bei maximal 30 Stunden pro Kalenderjahr und gleichzeitig maximal 30 Minuten pro Tag. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss gutachterlich nachgewiesen werden, ob die Richtwerte eingehalten werden. Sollte die Berechnung ergeben, dass die zulässigen Schattenwurfzeiten überschritten werden könnten, muss die Anlage mit einer automatischen Abschalteinrichtung ausgestattet werden. Diese sorgt dafür, dass die Anlage bei Überschreitung der Grenzwerte automatisch abgeschaltet wird. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Belästigung durch Schattenwurf für Anwohner und Nutzer schutzwürdiger Bereiche auf ein vertretbares Maß begrenzt bleibt.

 

Natur und Landschaft

Die Belange von Natur- und Artenschutz wurden bereits bei der Standortfindung für die Windenergie berücksichtigt. Bei der Festlegung von Tabukriterien wurden beispielsweise Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Gebiete mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahre und geschützte Landschaftsbestandteile für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Für die darauffolgende Eignungsprüfung der potenziellen Windenergiegebiete erfolgte eine Prüfung hinsichtlich des Biotopschutzes. Hierzu wurde eine aktuelle Biotoptypenkartierung in Auftrag gegeben. Auf dieser Grundlage wurden gesetzlich geschützte Biotope in Abhängigkeit von ihrem Schutzstatus aus der Planung genommen.

Für die Untersuchung der konkreten Auswirkungen auf den Artenschutz ist der genaue Standort der Windenergieanlagen maßgeblich, der auf der Ebene des Flächennutzungsplans noch nicht festgelegt wird. Artenschutzrechtliche Fragen sind erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eingehend zu untersuchen.

Für die potenziellen Windenergiegebiete wurden im Rahmen des Umweltberichts die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz ermittelt, beschrieben und bewertet und Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und ggf. zum Ausgleich vorgeschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur Flächen geprüft werden und keine konkreten Anlagenstandorte. Insofern ist auch das Ergebnis der Umweltprüfung flächenbezogen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei der konkreten Standortplanung und der hierfür erforderlichen Untersuchungen und Gutachten auf weiteren Eignungsflächen zusätzliche Einschränkungen für die Windenergienutzung entstehen können.

Für einige Vogelarten, wie etwa den Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu oder Wanderfalke, sowie für zahlreiche Fledermausarten besteht ein erhöhtes Risiko, durch Windenergieanlagen zu Schaden zu kommen. Der Betrieb von Windenergieanlagen darf nicht dazu führen, dass sich das natürliche Lebensrisiko für diese Tiere, verletzt oder getötet zu werden, signifikant erhöht. Um das Risiko zu senken, können beispielsweise der Standort verschoben werden oder die Betriebszeiten der Anlagen eingeschränkt werden. So ist es etwa möglich, Windräder in den Abendstunden abzuschalten, wenn besonders viele Fledermäuse aktiv sind. Neben der Steuerung der Betriebszeiten gibt es weitere Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Anlage von Ablenkflächen.

Ja. Trotz einer sorgfältigen Standortauswahl sind mit dem Bau von Windenergieanlagen Eingriffe in Natur und Landschaft, darunter Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts, verbunden, die an anderer Stelle ausgeglichen oder anderweitig kompensiert werden müssen.

 

Windenergieanlagen im Wald

Der Klimawandel stellt eine erhebliche Gefahr für den Wald dar. Durch Dürren, Waldbrände oder verstärktes Wachstum von Schädlingen wird die Widerstandsfähigkeit der Bäume geschwächt, was zu großflächigen Waldschäden führen kann.

Der Bau von Windkraftanlagen trägt zum Schutz der Wälder bei, weil erneuerbare Energien bei der Stromproduktion kein klimaschädliches Kohlendioxid freisetzen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Ausbau von Windenergieanlagen auch im Wald verstärkt voranzutreiben. Da moderne Windenergieanlagen heute eine Gesamthöhe von bis zu 250 Meter erreichen, drehen sich derartige Anlagen weit oberhalb der Baumkronen.

Zum Schutz der besonders sensiblen Wälder ist im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) die Windenergienutzung in Gebieten mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahre ausgeschlossen.

Für den Betrieb einer Windkraftanlage im Wald muss durchschnittlich etwa 0,5 Hektar Waldfläche gerodet und dauerhaft freigehalten werden. Diese Fläche ist notwendig für das Fundament, Kranstellplätze und ggf. Zufahrten. Diese Fläche bleibt während der gesamten Betriebsdauer (meist 20 bis 25 Jahre) frei von Baumwuchs und kann nach dem Rückbau der Anlage wieder renaturiert werden.

Zusätzlich werden während der Bauphase Flächen für die Verbreiterung und Anpassung der Zufahrtswege zum Zweck der Anlieferung benötigt. Weiterer Flächen bedarf es temporär für Lager und Montagezwecke. Die hierfür vorübergehend gerodeten Waldflächen müssen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder aufgeforstet werden.

Kritiker argumentieren, dass ein intakter Wald den besten Beitrag zum Klimaschutz leiste und daher keine Waldflächen für Windenergieanlagen gerodet werden sollten.

Doch beim Klimaschutz zählt vor allem die CO₂-Bilanz. Eine moderne Windenergieanlage spart pro Jahr mehrere Tausend Tonnen CO₂ ein, die sonst durch fossile Kraftwerke entstünden. Für eine durchschnittliche moderne Windkraftanlage (3–5 MW Leistung) werden meist Werte zwischen 4.500 und 10.000 Tonnen CO₂ pro Jahr angegeben. Der Wald, der für die Anlage gerodet wird, bindet im Vergleich dazu jährlich nur 5 bis 6 Tonnen CO2 pro Jahr. Die CO₂-Einsparung durch Windenergie ist also um ein Vielfaches höher.

Zwar wird auch bei der Herstellung von Windrädern CO₂ freigesetzt, etwa bei der Produktion von Stahl, Zement und anderen Materialien. Ökobilanzen zeigen jedoch, dass sich Windenergieanlagen energetisch bereits im ersten Betriebsjahr amortisieren. Über eine typische Lebensdauer von 20 Jahren erzeugen sie mehr als 19 Jahre lang einen „Nettogewinn“ an sauberem Strom.