Wenn bei einem Bauprojekt die laut Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl von Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück nicht nachgewiesen werden können, kann dies durch Zahlung eines Geldbetrages nach §47 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Stellplatzablösesatzung der Stadt Trier in der Fassung vom 18. September 2025 ausgeglichen werden.
Der Aufwand für die Herstellung eines Pkw-Stellplatzes ist je nach Dichte der Bebauung in den Stadtteilen unterschiedlich. In der Innenstadt sind dafür zumeist Tiefgaragen oder Parkdecks erforderlich. Für die Berechnung des Ablösebetrags wird das Stadtgebiet daher in drei Zonen eingeteilt:
Zone I: Citybereich
15.831 Euro pro notwendiger Stellplatz
Zone II: erweiterter Citybereich Nord, Süd und Gartenfeld
11.587 Euro pro notwendiger Stellplatz
Zone III: übriges Stadtgebiet
7973 Euro pro notwendiger Stellplatz
Die Höhe der Ablöse ist bei 60 Prozent der ortsüblichen Herstellungskosten der letzten Jahre gedeckelt und bezieht sich ausschließlich auf diejenigen Stellplätze, die nach allen in der Stellplatzsatzung vorgesehenen Reduzierungsmöglichkeiten noch verbleiben.
Die Einnahmen aus der Stellplatzablöse kann die Stadt nur für bestimmte Zwecke verwenden. Dazu gehören neben der Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung von Parkanlagen auch Investitionen in die ÖPNV- und Radverkehrsförderung.