Bildungspaket für bedürftige Kinder beantragen
Leistungsbeschreibung
Durch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern sowie auch Jugendliche und jungen Erwachsenen aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangebote nicht vorzuenthalten. Als Eltern haben Sie die Möglichkeit eine finanzielle Förderung für Ihre Kinder zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 €gefördert.
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150,00 Euro jährlich (100,00 Euro für das erste, 50,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, unabhängig von der Versetzungsgefährdung, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Befreiung der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schüler sowie Kindern in Schule, Kindertagesstätte oder Hort werden gezahlt.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen, soweit sie nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zur Förderung bis zum 18.Lebensjahr:
- bei Förderung bis zum 18. Lebensjahr kann die Leistung auch auf mehrere Aktivitäten aufgeteilt werden
- nicht aufgebrauchte Beträge aus einem Bewilligungszeitraum können angespart werden (max. 120 Euro jährlich)
- zusätzlicher Hinweis zur Ausstattung mit Schulbedarf:
- die Auszahlung für das erste Schulhalbjahr erfolgt im August mit 70,00 Euro
- für das zweite Schulhalbjahr 30,00 Euro im Feburar
- eine Kostenübernahme für das Mittagessen im Hort im Rahmen Bildung- und Teilhhabe ist nicht möglich
- ggfs. ist jedoch eine Bezuschussung im Rahmen des Sozialfond RLP Mittagessen möglich
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen. Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, wendet Sie sich in der Regel an das Jobcenter.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner.
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständig ist
- das Amt für Soziales und Wohnen
- bei Empfang von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
- das Jobcenter
- bei Empfang von Bürgergeld und Sozialgeld
- zum Verständnis: wenn Eltern Bürgergeld erhalten, bekommen die Kinder Sozialgeld
- bei Empfang von Bürgergeld und Sozialgeld
- das Jugendamt
- bei Empfang von Wohngeld oder Kinderzuschlag
- bei geringem Einkommen für Mittagessens-Zusschüsse für Essensgeld in Kitas oder Kinderhorten (Sozialfonds RLP)
- das Amt für Schulen und Sport bei geringem Einkommen
- für Mittagessens-Zuschüsse für Essensgeld an Schulen
- bei geringem Einkommen können Mittagessens-Zuschüsse aus dem Sozialfonds des Landes Rheinland-Pfalz gewährt werden
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag und müssen gesondert beantragt werden – jede Leistung für sich sowie für jedes Kind einzeln. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- kann per Post (Einreichung aller Unterlagen) oder auch persönlich erfolgen
- vor Antragstellung ist eine telefonsiche Beratung empfehlenswert
Antrag erhältlich
- im Fachamt
- online
- wird auch auf Wunsch per Post oder Fax gesendet
Gebühren / Kosten
Keine.
Benötigte Unterlagen
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggf. Nachweis des Brutto-Einkommens der letzten 12 Kalendermonate (bei geringem Einkommen)
Besonderheiten
- Informationen zum Bildungspaket auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere
- das Einkommen (z.B. Art und Höhe)
- den Familienstand
- die Bankverbindung
- den Wohnsitz.
- Antrag Schulessen - Herabsetzung der Eigenbeteiligung
- Antrag für Jobcenter auf Leistungen für Bildung- und Teilhabe
- Antrag für Jugendamt auf Leistungen für Bildung- und Teilhabe
Rechtliche Grundlage
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- §§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bearbeitungszeit
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - SchulenSichelstr. 8
54290 Trier
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: sozialamt@trier.de
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Bildungs- und Teilhabepaket
Eurener Str. 48a
54294 Trier
(Gebäude 4)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
und nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de