Sprungmarken

Erlaubnisänderung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Änderung der Erlaubnis zur Entnahme und zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Zulassung 
  • Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
  • Soll ein Vorhaben, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, geändert werden, so ist bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung zu beantragen. 
  • Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Voraussetzung: Durch das Vorhaben ist keine Schädigung des Gewässers zu erwarten
  • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
    • Angaben zum vorliegenden Erlaubnisbescheid
    • Erläuterungsbericht 
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Anlage 
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Anlage
    • Angaben zur Art der Anlage
    • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt 
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • Zuständig: zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes
     

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. 

Soll ein Vorhaben, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, geändert werden, so ist bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnisänderung zu beantragen.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • der vorliegenden Erlaubnis
  • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
  • Dauer, Art und Menge der Entnahme

Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, haben Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

  • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
     

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

Verfahrensablauf

Eine Änderung der Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Sie erhalten
    • einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.
     

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gebühren / Kosten

Für die Erlaubnisänderung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die angegebenen Gebühren gelten für neue Erlaubnisse. Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nrn. 11.1.1 und 11.1.2

  • Gebühr: 36,10 - 9000,00 EUR

    Einfache Erlaubnis

  • Gebühr: 36,10 - 35000,00 EUR

    Einfache Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

  • Gebühr: 265,00 - 13290,00 EUR

    Gehobene Erlaubnis

  • Gebühr: 265,00 - 26580,00 EUR

    Gehobene Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht 
  • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist  
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
  • Angaben zur Art der Anlage
  • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt 
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.

Fachkundenachweis

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung der Entnahme.

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de