Weil der öffentliche Raum in einer Stadt begrenzt ist und für viele verschiedene Nutzungen in Anspruch genommen wird, muss bei Bauprojekten immer auch eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen für Autos auf dem privaten Grundstück nachgewiesen werden - ebenerdig, auf einem Parkdeck oder in einer Tiefgarage.
Geregelt wird das in der "Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder" (kurz: Stellplatzsatzung), die auf Beschluss des Stadtrats im September 2025 in Kraft getreten ist. Zuvor waren die Regeln der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums ausschlaggebend. Mit der eigenen Stellplatzsatzung kann die Stadt Trier neue Akzente setzen, die 2024/25 bei einer Expertenanhörung und bei den Treffen einer Projektgruppe aus Vertretern der Stadtratsfraktionen und der beteiligten Fachämter der Verwaltung herausgearbeitet wurden.
Welche Ziele sollen erreicht werden?
Der Trend ist klar: Die Trierer fahren weniger mit dem Auto und nutzen verstärkt klimafreundliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Rad, Fuß). Dem soll mit der Stellplatzsatzung Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen die Baukosten gesenkt und die Bautätigkeit angeregt werden. Ein weiteres Ziel war eine größere Klarheit bei den Regeln.
Was sind die wichtigsten Regelungen?
Für Pkw-Stellplätze gilt: Wo die Verwaltungsvorschrift des Landes eine Bandbreite vorsieht, wird in Trier künftig der untere Wert herangezogen. Beispiel: Bei Mehrfamilienhäusern sind laut LBauO mindestens 1,0 bis 1,5 Stellplätze pro Wohnung gefordert. In Trier wurde in der Praxis zumeist mit 1,25 Stellplätzen gearbeitet. In der neuen Satzung gilt ein Wert von nur noch einem Stellplatz pro Wohnung. Je nach Gebäudetyp kann der Stellplatznachweis weiter sinken: So werden im geförderten Wohnungsbau nur 0,8 und für Studentenapartments nur 0,3 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert. Ein deutlich reduzierter Ansatz gilt zudem in der Fußgängerzone.
Neu ist, dass neben den Pkw- jetzt auch qualifizierte Fahrrad-Abstellplätze nachgewiesen werden müssen, da nur bei einer ausreichenden Anzahl an sicheren und gut erreichbaren Fahrrad-Abstellplätzen die Nutzung eines eigenen Fahrrades für alltägliche Wege mit dem Komfort einer Autonutzung, das in der eigenen Garage steht, mithalten kann. Analog zu den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, in welcher geregelt ist, wie ein Auto-Stellplatz konkret angelegt werden muss, sind nun auch entsprechende Grundregeln für sichere und alltagstaugliche Fahrrad-Abstellanlagen in die Satzung aufgenommen worden. Zusätzliche Hinweise zur optimalen Gestaltung dieser Fahrrad-Abstellanlagen finden sich in einem speziellen Leitfaden, der der Satzung beigefügt ist.
Neben den Vorschriften für Wohngebäude enthält die Satzung auch Regelungen für Einzelhandels- und Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Schulen und Sportstätten.
Wie wird der ÖPNV- und der Fahrradbonus angerechnet?
In der Satzung ist ein ÖPNV- und ein Fahrradbonus vorgesehen. Beim Fahrradbonus wird die Anzahl der herzustellenden Kfz-Stellplätze weiter reduziert und durch zusätzliche Fahrrad-Abstellplätze ersetzt. Hierbei gilt die Formel: zwei Fahrradabstellplätze ersetzen einen Autostellplatz. Der Fahrradbonus gilt in der Innenstadt für alle Gebäudetypen, in den übrigen Stadtteilen aber nur für Einfamilienhäuser.
Für den ÖPNV-Bonus wird die Stadt je nach Qualität der Bus- und Bahnanbindung in vier Zonen eingeteilt. Je besser die Anbindung, desto weniger Pkw-Stellplätze müssen nachgewiesen werden. Der Bedarf für ein Mehrfamilienhaus mit 24 geförderten Wohnungen kann so zum Beispiel auf 13 Parkplätze sinken – in der Fußgängerzone sogar auf Null.
Die Abgrenzung der Zonen für den ÖPNV-Bonus ist im Geoportal der Stadt Trier abrufbar. In der grünen Zone 1 reduziert sich der geforderte Stellplatznachweis um 30 Prozent, in der orangen Zone 2 um 20 und in der roten Zone 3 um 10 Prozent.